Buchhaltung · Forschungszulage · KI im Rechnungswesen
Laufende Buchhaltung für Steuerkanzleien und Unternehmen, Forschungszulage, GoBD-Prüfung und Verfahrensdokumentation. Was wir bei Ihnen einführen, läuft bei uns im Kanzleialltag — die Systeme dahinter bauen wir selbst.
Wir sind nicht als Steuerberater bestellt. Was wir dürfen und was nicht, steht auf dieser Seite, nicht im Kleingedruckten.
1 · Forschungszulage
Das ist der Punkt, den die meisten Förderprogramme nicht haben und der für ein Unternehmen in der Aufbauphase alles entscheidet: Die Forschungszulage hängt nicht am Gewinn. Sie wird auf die Steuer angerechnet, und was übrig bleibt, wird ausgezahlt.
Seit dem 01.01.2026 liegt die Bemessungsgrundlage bei 12 Mio. € im Jahr, hinzu kommt eine Pauschale von 20 % für Gemein- und Betriebskosten. Eigenleistungen zählen mit 100 € je Arbeitsstunde.
Schieben Sie Ihre Zahlen ein. Die Rechnung läuft in Ihrem Browser — es wird nichts übertragen und nichts gespeichert.
Rechenweg (Modell 2026, ein Vorhaben): förderfähige Aufwendungen = Personalkosten + 70 % (bei Vergabe vor dem 28.03.2024: 60 %) des Auftragsentgelts + begünstigte Wertminderung + Eigenleistung (Stunden × Wochen × Stundensatz, höchstens 40 Stunden je Woche und 100 € je Stunde). Bei Vorhaben, die nach dem 31.12.2025 begonnen haben, kommen 20 % Gemeinkostenpauschale auf diese Summe. Gedeckelt auf die noch verfügbare Bemessungsgrundlage, höchstens 12 Mio. € einschließlich Pauschale; davon 25 %, für KMU auf Antrag 35 %. § 3 Abs. 1 bis 5 und § 4 Abs. 1 FZulG. Das Ergebnis ist eine Größenordnung für das Gespräch, keine Zusage.
Der Kumulierungsausschluss in § 7 Abs. 2 FZulG ist aufwandsbezogen, nicht projektbezogen. Ein über EXIST oder ZIM gefördertes Projekt schließt die Forschungszulage also nicht aus — aber derselbe Personalaufwand darf nicht zweimal angesetzt werden.
Das verlangt eine aufwandsscharfe Zeiterfassung ab dem ersten Tag. Wer im Antragsjahr merkt, dass sie fehlt, kann sie nicht rekonstruieren. Genau daran scheitern Anträge, die inhaltlich getragen hätten.
Zweistufig. Zuerst die Bescheinigung der Bescheinigungsstelle Forschungszulage über das Webportal — sie ist zwingende Voraussetzung und kann vor, während oder nach der Durchführung des Vorhabens beantragt werden; der Bescheid ergeht in der Regel binnen drei Monaten. Danach der Antrag beim Finanzamt nach Ablauf des Wirtschaftsjahres.
Wir erstellen die technische Projektbeschreibung für Ihren Antrag bei der Bescheinigungsstelle und führen die förderfähigen Aufwendungen zusammen. Den Antrag beim Finanzamt stellt Ihr steuerlicher Berater auf Grundlage dieser Unterlagen. Externe Beratung ist im Bescheinigungsverfahren ausdrücklich zulässig; der Berater wird im Antrag benannt. Die Verantwortung für die Richtigkeit bleibt bei Ihnen — deshalb bekommen Sie Unterlagen, die Sie prüfen können, keine Blackbox.
Die Höchstgrenze ist nicht pro Projekt frei verfügbar. Verbundene Unternehmen sind nach § 3 Abs. 6 gemeinsam zu betrachten. Ein Rechenergebnis belegt nicht die Begünstigung des Vorhabens.
Redaktioneller Abgleich: 17.09.2026. Die Rechtsanforderung ist kein Nachweis ihrer Umsetzung durch GUV. Alle Quellen
§ 3 Abs. 3b: Pauschale auf Aufwendungen nach Abs. 1, 2, 3, 3a und 4, nur bei Projektbeginn nach 31.12.2025. Abs. 5 und 6: Grenze einschließlich Pauschale. § 4 Abs. 1: KMU-Erhöhung nur auf Antrag; Abs. 3: weitere Beihilfegrenze.
Redaktioneller Abgleich: 17.09.2026. Die Rechtsanforderung ist kein Nachweis ihrer Umsetzung durch GUV. Alle Quellen
§ 3 Abs. 5 FZulG (Bemessungsgrundlage ab 01.01.2026: 12 Mio. €) · § 4 Abs. 1 FZulG (25 %, KMU-Erhöhung auf Antrag) · § 7 Abs. 2 FZulG (Kumulierungsausschluss) · Änderungen durch das steuerliche Investitionssofortprogramm, BMF-Monatsbericht 08/2025 · Verfahren nach Angaben der Bescheinigungsstelle Forschungszulage
2 · Leistungen
Für Steuerkanzleien
Finanzbuchhaltung im Auftrag und unter der Verantwortung Ihrer Kanzlei — vollständig in DATEV, nach Ihren Kontierungsvorgaben und Ihrem Kontenplan. Sie erhalten die Buchhaltung abstimmungsfertig, auf Wunsch mit vollständigen Arbeitspapieren; gebucht und aufgestellt wird bei Ihnen.
Für Unternehmen
Ihre laufende Buchhaltung, monatlich, in DATEV oder Ihrem System — abgestimmt mit der Kanzlei, die Ihren Abschluss erstellt. Sie bekommen auswertbare Zahlen während des Jahres statt erst im Folgejahr.
Für Gründer
Wir begleiten Sie bis in den laufenden Betrieb: Zahlengerüst und Liquiditätsplanung, Aufbau der Buchhaltung, Fristen und Meldepflichten der ersten hundert Tage, Auswahl und Einrichtung der Systeme, Vorbereitung der Gespräche mit Bank, Kanzlei und Investoren.
Rechtsformwahl, Gesellschaftsvertrag und steuerliche Gestaltung gehören zu Steuerberater und Rechtsanwalt. Wir sorgen dafür, dass Sie dort vorbereitet hineingehen und die Ergebnisse umgesetzt werden.
Für Entwickler
Für Entwickler von Software im Rechnungswesen bringen wir die fachliche Seite ein, an der die meisten Produkte scheitern: Kontierungslogik, SKR-Systematik, DATEV-Schnittstellen, GoBD-Anforderungen an Unveränderbarkeit und Protokollierung, Verfahrensdokumentation als Produktbestandteil.
Nicht als externer Berater neben dem Team, sondern im Entwicklungsprozess: Regelwerke, Testfälle aus echten Buchungsdaten, Fehlerklassen.
3 · GoBD und Verfahrensdokumentation
Die Finanzverwaltung erteilt keine Positivtestate zur Ordnungsmäßigkeit einer Buchführung, weder in der Außenprüfung noch per verbindlicher Auskunft. Und Zertifikate Dritter binden sie nicht. Der Grund steht eine Randziffer davor: Entscheidend sind Updates, Zugriffsrechte und Dateneingaben — also nicht das Produkt, sondern wie es bei Ihnen betrieben und dokumentiert ist.
Deshalb prüfen wir Ihr Buchhaltungs- und Belegsystem gegen die GoBD und § 146 Abs. 4 AO und liefern, was in der Betriebsprüfung tatsächlich zählt: einen Prüfbericht mit Befund je Anforderung, benannten Mängeln und konkreten Abstellmaßnahmen — dazu die vollständige Verfahrensdokumentation.
Beantworten Sie sie für Ihr System. Auch hier bleibt alles in Ihrem Browser.
UnveränderbarkeitBleibt bei einer Korrektur der ursprüngliche Inhalt feststellbar — und ist erkennbar, ob eine Änderung ursprünglich oder später erfolgte?
Nachvollziehbarkeit der AutomatikIst dokumentiert, nach welcher Regel eine automatisch erzeugte Buchung entstand — und in welcher Fassung diese Regel damals galt?
VerfahrensdokumentationExistiert sie vollständig — allgemeine Beschreibung, Anwenderdokumentation, technische Systemdokumentation und Betriebsdokumentation?
BelegfunktionIst jede Buchung mit ihrem Beleg verknüpft und aus dem System heraus wiederauffindbar?
E-RechnungsempfangKönnen Sie strukturierte E-Rechnungen empfangen, auswerten und revisionsfest aufbewahren — seit dem 01.01.2025 Pflicht?
Änderungshistorie am RegelwerkIst rekonstruierbar, wer wann welche Buchungsregel geändert hat?
Befund
Der Schnellcheck ersetzt keine Prüfung. Er zeigt, an welchen Stellen eine Prüfung ansetzen würde.
Wir bauen selbst KI-gestützte Buchführungssysteme und kennen die Stellen, an denen sie regelmäßig brechen — weil wir sie beim Bauen schließen müssen. § 146 Abs. 4 AO verlangt, dass „der ursprüngliche Inhalt … feststellbar" bleibt und keine Veränderung vorgenommen wird, „deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht" wurde. Daran scheitern automatisierte Systeme — nicht an der Buchungsqualität.
Unsere eigenen Systeme prüfen wir nicht. Dafür benennen wir Ihnen einen unabhängigen Prüfer. Für Systeme, an denen wir mitgewirkt haben, geben wir eine Herstellererklärung ab — als das gekennzeichnet, was sie ist: eine Erklärung des Herstellers, keine unabhängige Prüfung.
AO Abs. 1: geordnete Aufzeichnungen; Abs. 4: Änderungen; Abs. 5: Verfügbarkeit und Lesbarkeit. Das BMF-Dokument ist die zweite GoBD-Änderung, kein eigenständiger vollständiger GoBD-Text. Die Fragen unten sind unsere operative Ableitung, keine wörtlichen Gesetzeszitate.
Redaktioneller Abgleich: 17.09.2026. Die Rechtsanforderung ist kein Nachweis ihrer Umsetzung durch GUV. Alle Quellen
GoBD Rz. 179–181 (Positivtestate, Bindungswirkung von Zertifikaten) · § 146 Abs. 4 AO im Wortlaut · Randziffern nach der Fassung von 2014; Fassung des BMF-Schreibens vom 28.11.2019, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 14.07.2025
4 · Warum jetzt
In Kanzleien stapelt sich die laufende Buchhaltung, während Abschlüsse warten. In Unternehmen liegen die Auswertungen vor, wenn das Geschäftsjahr längst gelaufen ist. Beides hat dieselbe Ursache: Der Teil der Arbeit, der keine Steuerberatung ist, bindet die Zeit derer, die beraten sollen.
Und die Fristen laufen weiter. Die Empfangspflicht für E-Rechnungen gilt seit Anfang 2025 — der verbreitetste Irrtum im Markt ist, sie beginne erst mit den Ausstellungsfristen 2027 und 2028. Die Forschungszulage wurde zum 01.01.2026 ausgeweitet, wird aber nur auf Antrag gewährt, und der KMU-Zuschlag nur, wenn er ausdrücklich beantragt wird.
BMF-FAQ zur E-Rechnung. Die Empfangsmöglichkeit ist nicht mit einer pauschalen Pflicht zu einem bestimmten Archivprodukt gleichzusetzen.
Redaktioneller Abgleich: 17.09.2026. Die Rechtsanforderung ist kein Nachweis ihrer Umsetzung durch GUV. Alle Quellen
E-Rechnung: Empfangspflicht seit 01.01.2025, Ausstellungspflichten gestaffelt bis 2028 · Forschungszulage: Änderungen durch das steuerliche Investitionssofortprogramm zum 01.01.2026
5 · KI im Rechnungswesen
Wir beraten Unternehmen, die KI-gestützte Buchungssoftware für DATEV-Kanzleien entwickeln und betreiben, und wirken an der Entwicklung mit. Die Regelwerke, die dort produktiv laufen, stammen zu wesentlichen Teilen aus unserer Arbeit.
Leistungen: Aufbau von Regelwerken für die automatisierte Kontierung · Einführung und Anbindung an DATEV · Begleitung der Umstellung im Kanzleibetrieb · Prüfung von Datenschutz und Verschwiegenheit nach § 203 StGB und § 62a StBerG.
Offenlegung: Bei jeder Systembewertung nennen wir unsere Beteiligung an den bewerteten Produkten vor Beginn des Mandats. Systeme, an denen wir mitgewirkt haben, prüfen wir nicht.
Notwendiger Zugang, Auswahl und vertragliche Verpflichtung, Ausland und weitere Personen sind gesondert zu prüfen; bei § 62a auch Abs. 5-8 beachten. Datenschutzrecht gilt daneben. EU-Hosting allein weist keine zulässige Gesamtverarbeitung nach.
Redaktioneller Abgleich: 17.09.2026. Die Rechtsanforderung ist kein Nachweis ihrer Umsetzung durch GUV. Alle Quellen
6 · Wer wir sind
Wir sagen das offen, weil es die Frage beantwortet, die Sie ohnehin stellen: Wie kann eine Person das alles leisten? Indem die Routinen — Belegverarbeitung, Kontierung, Abstimmung, Dokumentation — von Systemen laufen, die wir selbst gebaut haben und deren Regelwerke wir bis in die letzte Zeile kennen.
Was das für Sie heißt: Jede Entscheidung, die Ihr Mandat oder Ihre Daten betrifft, trifft ein Mensch. Die Systeme arbeiten unter § 203 StGB und § 62a StBerG — mit Verschwiegenheitsvereinbarung, EU-Hosting und dokumentiertem Regelwerk. Was sie tun, ist nachvollziehbar; was sie nicht dürfen, ist festgelegt.
KI entwickelt KI. Wir bauen unsere Systeme mit denselben Werkzeugen, die wir bei Ihnen einführen. Dieser Kreislauf ist der Beweis, dass es funktioniert — und der Grund, warum wir wissen, wo es bricht.
Was wir selbst bauen
Mit einem Partnerunternehmen entwickelt und im Kanzleialltag produktiv: Regelwerke für die automatische Kontierung, Testfälle aus echten Buchungsdaten, Fehlerklassen, die persistiert und bei jedem Lauf geprüft werden. Wo das System nicht sicher ist, fragt es — statt zu raten.
Was wir selbst bauen
Konzipiert, geschrieben, rechtlich geprüft, gebaut, getestet und veröffentlicht mit KI — an einem Tag, inklusive Domain, Mail-Infrastruktur und Auftragsverarbeitungsvertrag. Der Rechner und der Schnellcheck laufen ohne Server, ohne Tracker, ohne externe Ressource. Sie sehen gerade das Arbeitsergebnis, nicht die Broschüre.
7 · Wer macht was
Wir sind nicht als Steuerberater bestellt und erbringen Buchführungsleistungen im Rahmen des § 6 StBerG in der seit 1. September 2026 geltenden Fassung. Das ist keine Einschränkung, die wir verstecken, sondern die Arbeitsteilung, auf der die ganze Kette beruht: Für jede Stufe ist festgelegt, was wir tun, was wir übergeben und wer verantwortlich weitermacht. Nichts fällt zwischen zwei Stühle — das ist der Grund, warum Kanzleien mit uns arbeiten können.
Seit dem 1. September 2026 nennt § 6 StBerG das Anlegen von Kontenplänen, das Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung ausdrücklich als erlaubte Tätigkeiten (Gesetz vom 29.06.2026, BGBl. 2026 I Nr. 197). Den Kontenplan, der vorher in Kanzleiverantwortung lief, richten wir seither in eigener Verantwortung ein.
Wer Ihnen als Buchführungshelfer auch den Abschluss und die Steuererklärung anbietet, bietet Ihnen etwas an, das § 5 StBerG ihm verbietet. Deshalb steht diese Aufstellung hier und nicht im Kleingedruckten: Sie ist der Grund, warum Ihre Kanzlei ihre Aufgaben behält und Sie wissen, woran Sie sind.
Wir speichern keine Mandatsunterlagen lokal und arbeiten ausschließlich über EU-gehostete Systeme. Für die Mandatskommunikation nutzen wir die Adressen unserer Auftraggeber, nicht eigene Postfächer.
Für die eingesetzten Dienstleister liegen Auftragsverarbeitungsverträge nach Art. 28 DSGVO vor; die Verarbeitung findet vertraglich ausschließlich in der EU oder im EWR statt, eine Verlagerung in ein Drittland bedürfte unserer vorherigen Zustimmung. Unsere Unterauftragnehmerliste und die zugehörigen Verträge legen wir Ihnen auf Anfrage vor — für Ihr Verzeichnis nach Art. 30 DSGVO.
Seit 01.09.2026 nennt die Ausnahme auch das Anlegen von Kontenplänen. Erforderlich: kaufmännische Abschlussprüfung oder gleichwertige Vorbildung, danach mindestens drei Jahre Buchhaltungspraxis mit mindestens 16 Wochenstunden in der verantwortlichen Person. Der Normverweis allein belegt GUVs Qualifikation nicht.
Redaktioneller Abgleich: 17.09.2026. Die Rechtsanforderung ist kein Nachweis ihrer Umsetzung durch GUV. Alle Quellen
§ 5 und § 6 StBerG (Fassung ab 01.09.2026, BGBl. 2026 I Nr. 197) · Abgrenzung nach dem Merkblatt der Finanzverwaltung zur Buchführungshilfe · Zur Auslegung: BFH-Urteil vom 16.04.2024, VII R 22/21 · § 62a StBerG (Dienstleister) · GoBD Rz. 181
8 · Kontakt
Ulrich Waldmann
GUV IT Solutions Germany LLC
info@guvsolution.net +380 95 877 9114Antwort innerhalb eines Werktags — von einem Menschen.
Bringen Sie mit, woran es bei Ihnen gerade hängt — ein Mandat, das liegen bleibt, ein System, dem Sie in der Betriebsprüfung nicht trauen, ein Entwicklungsprojekt, von dem Sie nicht wissen, ob es förderfähig ist.
Sie bekommen im ersten Gespräch eine Einschätzung, was davon trägt und was nicht, und was es kosten würde. Wenn wir die Falschen dafür sind, sagen wir Ihnen das im selben Gespräch.
9 · Quellen
Rechtsgrundlagen nachschlagen, ohne den Zusammenhang zu verlieren. Die Einordnung steht jeweils an der Aussage. Externe Links öffnen einen neuen Tab; erst beim Anklicken wird die Quellenseite aufgerufen.
Abgleich: 17.09.2026. Amtliche Fundstellen sind verlinkt. Soweit deren Volltextabruf technisch scheiterte, erfolgte der Textabgleich anhand der ausdrücklich als nichtamtlich markierten Wiedergabe. Kein automatischer Aktualisierungsdienst.
10 · Datenschutz
Verantwortlich ist GUV IT Solutions Germany LLC, Mykhailivska street 24A, 01001 Kyiv, Ukraine, vertreten durch Ulrich Waldmann, E-Mail info@guvsolution.net.
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Art. 12 und 13: Informationspflichten. Art. 6: Rechtsgrundlagen. Art. 15 bis 21 und 77: Betroffenenrechte.
Stand: 17.09.2026. Alle Quellen